Die Stadt Töging a. Inn erlässt aufgrund der Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Die Satzung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung und zur Abwehr von verhaltensbedingten Gefahren und Störungen auf bzw. in den öffentlichen Grünanlagen, den Kinderspielplätzen mit Zugängen, dem Rathausplatz, dem Stadtpark an der Kirche St. Johann Baptist, dem Umfeld der Mehrzweckhalle und des Rettungszentrums, den Flächen vor dem Friedhof und dem Rathausparkplatz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anlagen sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Töging a. Inn zur allgemeinen Nutzung nach Maßgabe dieser Satzung.
(3) Öffentliche Grünanlagen nach Abs. 1 sind alle Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Töging a. Inn unterhalten werden. Bestandteil der Grünanlagen sind auch die dort vorhandenen Wege und Plätze, die künstlichen Wasserflächen und sonstigen Anlageneinrichtungen.
(4) Der Geltungsbereich dieser Satzung für den Stadtpark, Mehrzweckhalle/Rettungszentrum, Friedhof und Rathausplatz/Rathausparkplatz, ist in den beiliegenden Lageplänen schraffiert gekennzeichnet. Die Lagepläne sind Bestandteile dieser Satzung.
(5) Kinderspielplätze nach Abs. 1 sind die Flächen und Einrichtungen für Spiele im Freien, die der Allgemeinheit zugänglich sind und von der Stadt Töging a. Inn unterhalten werden.
§ 2 Verhalten in öffentlichen Einrichtungen
(1) Die Benutzer der in § 1 genannten Einrichtungen haben sich so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Es ist insbesondere verboten
1. Bänke, Abfallkörbe u. a. Einrichtungen zu entfernen oder zweckwidrig zu verwenden,
2. Grillgeräte zu benutzen sowie offene Feuerstellen zu errichten, soweit nicht eigens dafür Plätze von der Stadt eingerichtet sind,
3. das Zelten und Nächtigen,
4. Hunde auf Kinderspielplätzen frei umherlaufen zu lassen,
5. Hunde im Geltungsbereich dieser Satzung koten zu lassen,
6. Rundfunk-, Tonwidergabegeräte oder Musikinstrumente ruhestörend zu gebrauchen oder eine Ruhestörung auf andere Art und Weise herbeizuführen.
(3) Weitergehende gesetzliche Vorschriften oder Bestimmungen anderer gemeindlicher Satzungen und Verordnungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
§ 3 Zusätzliche Verbote für den Rathausplatz, den Stadtpark, das Umfeld der Mehrzweckhalle und des Rettungszentrums, die Flächen vor dem Friedhof und die Kinderspielplätze
Zusätzlich zu den unter § 2 genannten Bestimmungen ist es verboten, im Stadtpark, im Umfeld der Mehrzweckhalle und des Rettungszentrums, vor dem Friedhof und auf den Kinderspielplätzen alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel zum dortigen Genuss zu verbringen oder sich zum Zweck des Alkoholgenusses oder Genusses anderer berauschender Mittel aufzuhalten oder niederzulassen, wenn dadurch Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen können. Dies gilt nicht für gaststätten-rechtlich genehmigte Freischankflächen.
§ 4 Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Geltungsbereich dieser Satzung einen ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforde-rung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.
§ 5 Ausnahmen
Eine Benutzung der in dieser Satzung genannten öffentlichen Einrichtungen über deren Zweckbestimmung hinaus bedarf der Erlaubnis der Stadt Töging a. Inn. Im Einzelfall gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die entsprechende gaststättenrechtliche bzw. sicherheitsrechtliche Genehmigung der Stadt Töging a. Inn vorliegt.
§ 6 Vollzugsanordnungen
(1) Die Stadt Töging a. Inn kann im Einzelfall Anordnungen zum Vollzug dieser Satzung erlassen.
(2) Den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Anlagenbereich ergehenden Anordnungen der Stadt Töging a. Inn ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 7 Betretungsverbot
Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt
1. den Vorschriften dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt oder
2. auf den von dieser Satzung erfassten öffentlichen Einrichtungen eine mit Strafe oder, als Ordnungswidrigkeit, mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht,
kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außer-dem kann ihm das Betreten der Anlagen auf Zeit oder Dauer untersagt werden.
§ 8 Zuwiderhandlungen
(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern kann mit Geldbuße bis zu 2.500,-- € belegt werden, wer vorsätzlich
1. die in §§ 2 und 3 aufgeführten allgemeinen und zusätzlichen Verhaltensvorschriften nicht befolgt oder Verboten zuwiderhandelt,
2. einer aufgrund des § 6 erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet oder
3. einem gemäß § 7 ausgesprochenen Betretungsverbot zuwiderhandelt.
(2) Bei Ersttätern und gewöhnlichen Tatumständen wird ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10,-- € erhoben.
§ 9 Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anordnung und Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt Töging a. Inn beseitigt werden. Einer vorherigen Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar oder Gefahr in Verzug ist oder wenn die sofortige Besei-tigung des ordnungswidrigen Zustandes im öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 10 In Kraft treten
Die Satzung tritt am 01. März 2003 in Kraft.
Anlagen zur Satzung:
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Friedhof
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Mehrzweckhalle/Feuerwehrhaus
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Rathaus
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Stadtpark
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