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Neue Bauantragsformulare

22.02.2021

Neue Bauantragsformulare ab dem 1. März 2021

Mit dem Gesetz zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus vom 23. Dezember 2020 wurde die Bayerische Bauordnung geändert.

Das Gesetz wurde im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 31/2020 vom 30. Dezember 2020, Seite 663 ff., veröffentlicht (GVBl. S. 663, 2020).

Das Gesetz trat zum 1. Februar 2021 in Kraft.

Mit der Gesetzesänderung wurden auch die Bauantragsformulare an die neue Rechtslage angepasst.

Diese neuen Bauantragsformulare sind nach einer Übergangsfrist ab dem 01. März 2021 verbindlich vorgeschrieben.

Die derzeitig gültigen Vordrucke dürfen noch bis zum 28. Februar 2021 weiterverwendet werden.

Maßgeblich ist der Tag, an dem der Bauantrag schriftlich bei der Stadt Töging a.Inn eingereicht wurde.

Da sich u.a. die Regelung zu den Nachbarunterschriften ändert, müssen wir auf der Vorlage der neuen Vordrucke ab dem 01. März 2021 bestehen.

Die neuen Formulare können

  • über die Website des Landratsamts Altötting unter
Formulare - Bauaufsicht (Baugenehmigungsverfahren) - Bau und Verkehr - Landratsamt Altötting (lra-aoe.de)

 

  • oder über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr unter

Bauantragsformulare (bayern.de)

oder

https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-64/#Anlage1

abgerufen werden.


Bitte verwenden Sie die neuen Bauantragsformulare, um eine möglichst schnelle Bearbeitung Ihres Bauantrages zu gewährleisten.

Andernfalls müssen die Antragsformulare ausgetauscht werden.

Änderungen zum Thema Nachbarunterschriften (Art. 66 Bayerische Bauordnung – BayBO):

Die beabsichtigte Digitalisierung des Baugenehmigungsverfahrens erfordert Änderungen bei der Nachbarbeteiligung.

 

Die bisherige Vorgehensweise, wonach alle Nachbarn auf den Bauzeichnungen und dem Lageplan zu unterschreiben haben, kann nicht in ein Verfahren überführt werden, bei dem die Bauvorlagen papierlos eingereicht werden sollen.

 

Der Bauherr hat zwar weiterhin die Zustimmung seiner Nachbarn schriftlich einzuholen, anders als bisher muss er diese aber nicht mehr zwingend mit dem Bauantrag einreichen, sondern behält entsprechende Erklärungen bei seinen Unterlagen.

 

Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügt künftig die bloße Mitteilung des Bauherrn, welcher Nachbar zugestimmt und welcher eine Zustimmung verweigert hat.

 

Dies versetzt die Bauaufsichtsbehörde in die Lage, den nicht zustimmenden Nachbarn die Baugenehmigung zuzustellen (Zustellungserfordernis) und damit Klagefristen in Gang zu setzen.

 

Den übrigen Nachbarn muss die Baugenehmigung nicht zugestellt werden, weil diese durch die Zustimmung auf ihre Klagemöglichkeit verzichtet haben.

 

Durch die vorgesehene Änderung verlagert sich im Verwaltungsprozess die materielle Beweislast hinsichtlich der Frage der Zustimmung auf den (beigeladenen) Bauherrn.

 

Die Möglichkeit, nicht selbst die Zustimmung der Nachbarn einzuholen, sondern eine Benachrichtigung durch die Gemeinde zu beantragen, wurde gestrichen.

 

Die Neuregelung ändert nichts daran, dass die Unterschrift des/der Nachbarn als Zustimmung zu dem Bauvorhaben gilt.

 

Der Gesetzgeber macht durch die Gesetzesänderung klar, dass die Nachbarbeteiligung vollständig in der Hand des Bauherrn und des von ihm zu bestellenden Entwurfsverfassers liegt.

 

Die Nachbarbeteiligung verfolgt neben der Information des Nachbarn den Zweck, dass der Bauherr bei Zustimmung des Nachbarn möglichst rasch eine bestandskräftige Baugenehmigung erhält. Die ordnungsgemäße Nachbarbeteiligung ist also in seinem Interesse.

 

Der neue Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BayBO ordnet deshalb an, dass im Bauantrag anzugeben ist, ob die Nachbarn zugestimmt haben.

 

Ist das der Fall, ist für die Bauaufsichtsbehörde nichts weiter veranlasst.

 

Ist das aber nicht der Fall, bleibt es beim Zustellungserfordernis.

 

Vollständig und brauchbar ist nur ein Bauantrag, für den die erforderliche Nachbarbeteiligung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden ist.

 

Eine unrichtige Angabe des Bauherrn oder Entwurfsverfassers über die Nachbarbeteiligung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 79 Abs. 2 Nr. 1 BayBO.

 

Töging a.Inn, den 22. Februrar 2021


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